Antwort der Landesbehörde zur BI Anzeige
„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Anlass für luftaufsichtsrechtliches Einschreiten besteht“. Damit „schmettert“ die Luftaufsichtsbehörde die Anzeigen der BI-Hildesheim gegen Fluglärm ab.
Nachvollziehbar ist vieles nicht, da die entsprechenden bundesweit geltenden NfL Regelungen (Nachrichten für Luftfahrer) nach eigenen Vorstellungen ausgelegt, und die Vorgaben damit ignoriert werden. Hier einige beispielhafte Auszüge:
Abweichungen der Platzrunde
[…] Weil sich die Lärmbelastung bei Einhaltung der Platzrunde lediglich auf andere Betroffene verlagert, steht auch die punktuelle Lärmbelastung der Anwohner in Himmelsthür dem Direktabflug nicht zwangsläufig entgegen.
Anmerkung: Wo sollen in der nicht bewohnten Platzrunde andere Betroffene geschützt werden??? Eine Platzrunde ist bindend, bis auf notwendige Ausnahmen!
Fallschirmsprungbetrieb mit fester, in den NfL (NFLII-37/00 )vorgegebener Landezone
[…] Derzeit gibt es am Verkehrslandeplatz Hildesheim indes keine in den NfL bekanntgemachte Regelung des Fallschirmsprungbetriebs – insbesondere keine Festlegung einer konkreten Landezone. Das ist auch gar nicht zwingend erforderlich, weil eine Regelung des Flugplatzverkehrs nur erforderlich ist, wenn die Bestimmungen „ für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ausreichen (NFLII37/00,Ziff.1).
Anmerkung: Der Flugplatz Hildesheim ist mit bis zu 60.000 Flugbewegungen der meistfrequentierte Flugplatz der Kategorie 2 in Deutschland. Das steht sogar den 75.000 Flugbewegungen in Hannover- Langenhagen sehr nahe. In Hildesheim wird aber mit „Leichtigkeit“ gehandelt, geflogen und gesprungen! In dem verwiesenen §22 „Flugbetrieb auf einem Flugplatz und dessen Umgebung“ indes heißt es :
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in dessen Umgebung führt, ist verpflichtet,
1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemachten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung; ….. zu beachten.
[…] Zu bedenken ist nämlich, dass die Vorgaben zur Hindernisfreiheit der Landezone (NFLII-37/00) aus flugbetrieblicher Sicht veraltet ist.
Anmerkung: Hier wird die oben erwähnte NfL – Regel in Ziff.3.8 subjektiv als veraltet ausgelegt!
Überflug von Ortschaften beim Fallschirmsprungbetrieb.
Es besteht auch für Absetzflugzeuge im Steigflug indes kein generelles Verbot des Überfluges von Ortschaften. Dem steht Ziff. 3.8 NfLII 37/00 nicht entgegen, wonach „Steigflüge auf Absetzhöhe frei von Ortschaften“ durchzuführen sind. Zum einen stellen die Vorgaben aus NfLII37/00 bloß eine Orientierungshilfe für die NLSTBV……dar.
Anmerkung: Hier werden Vorgaben beliebig zu Orientierungshilfen!
Unser Fazit: Die Landesluftfahrtbehörde bleibt in ihrer Monopolstellung bedingungslos und biegt alle nicht konformen Regelungen in Richtung „Pro“ zum Flug- und Fallschirmsprungbetrieb. Nicht einmal im Ansatz wird die Belastung der Bevölkerung, oder der Umweltgedanke berücksichtigt oder erwähnt.
Die BI erwägt jetzt die Möglichkeit, einen Fachanwalt für Luftfahrtrecht zur Prüfung des Bescheides einzuschalten. Leider sind diese deutschlandweit sehr rar vertreten (nur ca. 10-15 Fachkanzleien für Flugrecht) und sehr schwer für unser Anliegen zu gewinnen.
Letztendlich vermissen wir im Interesse aller anfliegenden Piloten und Fallschirmspringer die fehlende Verifizierung der Sonderregelungen für den Flugplatz Hildesheim. Kontaktierte schlecht gelaunte Flugleiter im Tower sprechen hier die Hilflosigkeit und Intransparenz aus. Und die Aussagen des Flugplatzbetreibers sind leider auch nur Schall und Rauch.
Erfolg der bundesweiten Petition, die auch von unserer BI unterstützt wurde.
Die 2020 durchgeführte Petition hat nicht die erhofften 50.000 Stimmen erbracht, jedoch die Politik geweckt. Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine Verschärfung der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung bewirkt. Der Bund soll Gyrokopter in die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung mit einbeziehen. Die Eingabe an das Verkehrsministerium ist erfolgt.
In der Praxis bedeuten die vorgesehenen Änderungen, dass die recht lauten Gyrokopter zu besonders lärmsensiblen Zeiten, etwa täglich zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen ab 13:00, nur eingeschränkt starten und landen dürfen.
Quelle: https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/besserer-laermschutz-an-landeplaetzen/
Damit dürften sich die Produzenten dieser Fluggeräte auch mal Gedanken über den Lärmschutz machen.
Neue Radar – Überwachungs App der Deutschen Flugsicherung
Für alle verfolgbar sind jetzt die Vergehen der Startvorgänge, Nichteinhaltung der Platzrunde und tiefen Überflüge, ausgehend vom Flugplatz Hildesheim. Der Aufruf erfolgt im Browser über
https://stanlytrack3.dfs.de/st3/STANLY_Track3.html
Auch Flugzeuge ohne eingeschalteten Transponder können sich nicht mehr verstecken! Betroffene sollten damit Verstöße durch Screenshots belegen und diese dann an die Landesbehörde melden:
luftverkehr@nlstbv.niedersachsen.de